Gesetzliche Bestimmungen
Nach § 29 Abs.1 des Sozialgesetzbuches V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Leistungsanspruch,
- wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt.
- Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten...
Die finanzielle Situation der gesetzlichen Kranken- kassen zwingt Versicherungsträger, Zahnärzte und Kieferorthopäden gemeinsam zu weiteren Sparmaß- nahmen. Sie betreffen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Durch das neu eingeführte System der "kieferorthopädischen Indikationsgruppen" – kurz KIG genannt – wurden bestimmte Zahnstellungsanomalien aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- kassen gestrichen, obwohl Funktionsstörungen wie
- Mundatmung
- fehlerhaftes Schlucken
- Sprechfehler
- gestörte Ästetik
vorliegen und diese aus medizinischen Gründen behandlungswürdig sind.
Ohne eine rechtzeitige kieferorthopädische Behandlung lassen sich durch Spätschäden an Zähnen durch Eng- und Drehstände am Kiefergelenk durch fehlerhafte Bissverhältnisse der Kiefer zueinander am Zahnhalte- apparat und Zahnfleisch durch fehlbelaste Zähne nicht ausschließen.
Zahnstellungs- oder Kieferanomalien "heilen nicht von alleine" aus. Deshalb raten wir Ihnen die Behandlung Ihres Kindes privat durchführen zu lassen. Unsere Abrechnung erfolgt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die Zahlungsweise werden wir Ihnen mit Ihnen in einem sozial verträglichen Rahmen vereinbaren.