Gesetzliche Bestimmungen
Nach § 29 Abs.1 des Sozialgesetzbuches V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Leistungsanspruch,

  • wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt.
  • Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten...

Die finanzielle Situation der gesetzlichen Kranken- kassen zwingt Versicherungsträger, Zahnärzte und Kieferorthopäden gemeinsam zu weiteren Sparmaß- nahmen. Sie betreffen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Durch das neu eingeführte System der "kieferorthopädischen Indikationsgruppen" – kurz KIG genannt – wurden bestimmte Zahnstellungsanomalien aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- kassen gestrichen, obwohl Funktionsstörungen wie

  • Mundatmung
  • fehlerhaftes Schlucken
  • Sprechfehler
  • gestörte Ästetik

vorliegen und diese aus medizinischen Gründen behandlungswürdig sind.