ERSTBERATUNG

Kostenerstattung in der Kieferorthopädie für gesetzliche Versicherte

Nach Genehmigung des kieferorthopädischen Behandlungsplans durch die Krankenkassen werden die Basiskosten voll übernommen. Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass Sie einen Teil davon zunächst selbst auslegen müssen. Dieser Eigenanteil beträgt 20%. Falls mehr als ein Kind in kieferorthopädischer Behandlung ist, beträgt dieser Anteil ab jedem weiteren Kind 10 Prozent der Kosten.

Nach Ende eines jeden Quartals wird Ihnen Ihr Kieferorthopäde Ihren Eigenanteil in Höhe von 20% in Rechnung stellen. 80% der Behandlungskosten übernimmt bis zum Abschluß Ihre Krankenkasse für Sie.

Bitte bewahren Sie die Eigenanteilrechnungen gut auf. Denn sobald die Behandlung abgeschlossen ist, erstattet Ihre Krankenkasse alle gezahlten Eigenanteile zurück

Der Erfolg einer meist sehr aufwendigen kieferorthopädischen Behandlung ist weitgehend von der Mitarbeit des Patienten abhängig. Die Erstattung des Eigenanteils nach Abschluß der Behandlung ist deshalb auch als Belohnung für das „Durchhalten“ gedacht. Dabei wird sicherlich die verständnisvolle Begleitung und Ermutigung durch die Eltern sehr wichtig sein.

In diesem Sinne wünschen wir einen guten Verlauf der Behandlung.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem Behandlungsabbruch eine Erstattung des von Ihnen getragenen Kostenanteils nicht möglich ist.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Gesetzliche Bestimmungen

Nach § 29 Abs.1 des Sozialgesetzbuches V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Leistungsanspruch,

  • wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt.
  • Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten…

Die finanzielle Situation der gesetzlichen Kranken- kassen zwingt Versicherungsträger, Zahnärzte und Kieferorthopäden gemeinsam zu weiteren Sparmaß- nahmen. Sie betreffen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Durch das neu eingeführte System der „kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ – kurz KIG genannt – wurden bestimmte Zahnstellungsanomalien aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- kassen gestrichen, obwohl Funktionsstörungen wie

  • Mundatmung
  • fehlerhaftes Schlucken
  • Sprechfehler
  • gestörte Ästhetik

vorliegen und diese aus medizinischen Gründen behandlungswürdig sind.

Ohne eine rechtzeitige kieferorthopädische Behandlung lassen sich durch Spätschäden an Zähnen durch Eng- und Drehstände am Kiefergelenk durch fehlerhafte Bissverhältnisse der Kiefer zueinander am Zahnhalte- apparat und Zahnfleisch durch fehlbelaste Zähne nicht ausschließen.

Zahnstellungs- oder Kieferanomalien „heilen nicht von alleine“ aus. Deshalb raten wir Ihnen die Behandlung Ihres Kindes privat durchführen zu lassen. Unsere Abrechnung erfolgt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die Zahlungsweise werden wir Ihnen mit Ihnen in einem sozial verträglichen Rahmen vereinbaren.